Le modifiche più importanti sono (molto in sintesi):
La nuova legge è molto ampia e dettagliata e precisa sotto il profilo tecnico.
Maggior controllo sulla persona; possibilità di richiedere certificati medici, psicologici, psichiatrici in ogni caso di dubbio; ciò in particolare per i minori di 25 anni. Si fa eccezione per i cacciatori in quanto l'esame per la caccia è particolarmente severo e se uno aveva dei problemi sarebbero già emersi. Ulteriore eccezioni per le armi sportive usate nelle discipline olimpiche (cal. 22 e fucili da tiro a volo).
Controllo triennale della necessita di possedere armi; controllo che il tiratore sportivo frequenti effttivamente i poligoni. Comunqe nessun problema per tiratori sportivi e cacciatori attivi. Però essi possono svolgere solo le attività connesse a tale qualità (ad es, trasportare il fucile per farlo riparare, ma non per sfizio).
Fino a 21 anni ai tiratori sono consentiti solo i piccoli calibri nei polioni si può sparare con aria compressa da 12 anni e con armi da fuoco da 14 anni in poi).
Si considera sportivo solo il tiro fatto da associazioni ufficiali con statuto e che praticano sport regolati.
Sono armi da caccia tutte quelle non vietate dalla legge sulla caccia.
Viene introdotto l'obbligo di custodire le armi separatamente dalle munizioni e in armadi corazzati o in locali parimenti sicuri.
Chiunque possiede od usa armi deve essere assicurato contro gli infortuni
Per le armi a salve e da segnalazione viene intrododotta una "licenzina di porto" poiché si è visto che troppo spesso vegono usate non per difesa ma per commettere reati. Rimane libero l'acquisto e la detenzione per i maggiorenni. Invece le bombolette lacrimogene sono libere fin dai 14 anni in poi.
Vengono vietati shuriken, coltelli a scatto, coltelli butterfly.
(1) Schußwaffen im Sinne des Gesetzes sind Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
(2) Tragbare Geräte, die zum Abschießen von Munition bestimmt sind, stehen den Schußwaffen gleich.
(3) Die Schußwaffeneigenschaft geht erst verloren, wenn alle wesentlichen Teile so verändert sind, daß sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder gebrauchsfähig gemacht werden können.
(4)Handfeuerwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind
(5) Selbstladewaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Schußwaffen, bei denen nach dem ersten Schuß lediglich durch Betätigen des Abzuges weitere Schüsse aus demselben Lauf abgegeben werden können
(6) Schußapparate im Sinne dieses Gesetzes sind tragbare Geräte, die für gewerbliche oder technische Zwecke bestimmt sind und bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird.
(7) Hieb- und Stoßwaffen im Sinne dieses Gesetzes sind Waffen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb-, Stoß- oder Stich Verletzungen beizubringen. Den Hieb- und Stoßwaffen stehen Geräte gleich, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie durch körperliche Berührung Verletzungen beizubringen.
WaffVwV
1. Schußwaffen
1.5 Selbstladewaffen (§ 1 Abs. 5 WaffG)
Gewehre und Pistolen sind Selbstladewaffen, wenn nach der Auslösung eines Schusses selbsttätig mindestens die abgeschossene Hülse ausgeworfen, eine neue Patrone in das Patronenlager eingeführt, die Feder gespannt und der nächste Schuß lediglich durch Betätigung des Abzuges gelöst wird.
Revolver gehören zu den Selbstladewaffen nur in der Ausführung"double action", bei der mit der Betätigung des Abzuges zunächst die Trommel weitergedreht wird, so daß ein Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt; ferner wird dabei die Feder gespannt. Die Schußauslösung erfolgt erst nach vollständigem Durchziehen des Abzuges.
Handrepetierer sind keine Selbstladewaffen. Dagegen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch hochgespannte kalte Gase angetrieben werden, Selbstladewaffen, wenn die Antriebsgase und die Geschosse in einem Vorratsbehälter bereitgehalten werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Geschoß zugeführt und das Ventil geöffnet wird.
(1) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist
die zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt ist. Der pyrotechnischen Munition nach Satz 1 Nummer 3 stehen gleich Raketen, die nach dem Abschuß durch die von ihnen mitgeführte Ladung angetrieben werden und Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten.
(2) Der Munition stehen nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen gleich, wenn die Treibladungen eine den Innenabmessungen einer Schußwaffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von Geschossen bestimmt sind.
(3) Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer
(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.
(2) Wesentliche Teile sind
(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentlich Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.
(4)Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.
§ 4 Erwerben, Überlassen, Führen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes erwirbt einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes überläßt einen Gegenstand,wer die tatsächliche Gewalt über ihn einem anderen einräumt.
(3) Die tatsächliche Gewalt von Personen, die im Rahmen einer Erlaubnis nach § 7 tätig werden, ist dem Erlaubnisinhaber zuzurechnen.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt.
WaffVwV
4. Erwerben,Überlassen,Führen(§4WaffG)
4.1 Unter Erwerben ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt zu verstehen,d.h.
die Möglichkeit, über den Gegenstand nach eigenem Willen zu verfügen. Entsprechendes gilt für das Überlassen. Nach dieser Definition ist unter Erwerben und Überlassen nicht das schuldrechtliche Rechtsgeschäft (Kaufvertrag, Schenkungsvertrag) zu verstehen; es kommt ferner nicht darauf an, ob das Eigentum an dem Gegenstand auf einen anderen übergeht. Für die Annahme des Erwerbens oder Überlassens ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft nicht erforderlich; es genügt die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, z. B. im Wege der Erbfolge oder durch Fund.
Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausüben, z. B. Eheleute. Auf § 4 Abs. 3 WaffG wird hingewiesen.
Die tatsächliche Gewalt setzt einen Herrschaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sachherrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in einer Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.
Für den Begriff des "Führens" (§ 4 Abs. 4 WaffG) kommt es nicht darauf an, ob jemand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein, bei sich hat. Ebensowenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe zugriffsbereit oder schußbereit ist oder ob die zugehörige Munition mitgeführt wird. Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe. Auf die Ausnahmen in § 35 Abs. 4 WaffG wird hingewiesen. Für die Begriffe "Wohnung, Geschäftsräume und befriedetes Besitztum" ist wie im früheren Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in § 123 StGB heranzuziehen, vgl. im übrigen Nummer 35. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes Besitztum, kann jedoch eine Wohnung oder ein Geschäftsraum sein.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne dieses Gesetzes besitzen Personen nicht. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in weicher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist,
(3) Ist ein Verfahren nach Absatz 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis einer Waffenbesitzkarte oder eines Munitionserwerbsscheins bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen
(4) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 begründen, so kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Antragsteller ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über seine geistige und körperliche Eignung vorlegt.
§ 6 Anwendungsbereich, Ermächtigungen
(1) Dieses Gesetz ist auf die obersten Bundes- und Landesbehörden, die Bundeswehr und die Deutsche Bundesbank sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei Polizeivollzugsbeamten und bei Beamten der Zollverwaltung mit Polizeivollzugsaufgaben gilt dies. soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über dienstlich zugelassene Schußwaffen und für das Fuhren dieser Schußwaffen außerhalb des Dienstes. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf, eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Dienststellen des Bundes treffen. Die Landesregierung oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung eine dem Satz 1 entsprechende Regelung für Dienststellen des Landes treffen.
(2 a).....
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins und einer Ausnahmebewilligung nach § 39 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen sowie zum Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für den Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesminister des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(3) Auf Kriegswaffen im Sinne dieses Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden; auf tragbare Schußwaffen und die dazugehörige Munition, die unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallen, sind jedoch § 4 Abs. 4, die §§ 35, 36, 37 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 39, 42, 45 bis 52 und die Abschnitte IX und X anzuwenden.
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(5) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften
(1)Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition
(2) Eine Schußwaffe wird dann ins besondere bearbeitet oder instandgesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schußfolge verändert oder so geändert wird, daß andere Munition oder andere Geschosse aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile ausgewechselt werden. Eine Schußwaffe wird weder bearbeitet noch instandgesetzte, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung vorgenommen werden. Als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen.
(3) Die Erlaubnis zur Waffenherstellung schließt die Erlaubnis ein, Schußwaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis zur Waffenherstellung erstreckt, auszufahren, sonst aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen oder an den Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu vertreiben oder ihm zu überlassen sowie für Zwecke der Waffenherstellung zu erwerben. Bei Personen, die als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen sind, schließt die Erlaubnis zur Waffenherstellung die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(2) Die Erlaubnis für den Waffenhandel ist ferner zu versagen, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist. Der Antragsteller, der weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst leitet, ist von dem Erfordernis der Fachkunde befreit.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(2) Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen,
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die notwendigen fachlichen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde), und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfunqsausschüssen zu erlassen.
§ 10 Inhalt und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist für Schußwaffen oder Munition aller Art oder für bestimmte Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen. Sie kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, um die Nachbargrundstücke und deren Bewohner oder die Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu schützen. Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Gegenüber Betriebsinhabern, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 getroffen werden.
(3) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebes sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung hat er die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen anzugeben. Die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 12 Waffen- und Munitionsbücher
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, hat ein Waffenherstellungsbuch zu fuhren, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen sowie der Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
(2) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überläßt, hat ein Waffenhandelsbuch zu fuhren, aus dem die Art und Menge der Schußwaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
(3)Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder erwirbt und an den Letztverbraucher vertreibt oder ihm überläßt, hat ein Munitionshandelsbuch zu führen, aus dem Art und Menge der Munition, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
(1) Wer gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt, einführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
(2) Schußwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie ein Kennzeichen tragen, dessen Art, Form und Aufbringung durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 bestimmt werden. Auf Schußwaffen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist Absatz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie (Fertigungszeichen) und die Bezeichnung der Munition erkennen lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Muition sind auch auf der Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Namen, Firma oder Warenzeichen die Munition vertrieben oder anderen überlassen wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, daß die Munition den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schußwaffen oder Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, daß die Schußwaffen gemäß Absatz 1 oder 2 gekennzeichnet sind oder wenn er auf Grund von Stichproben überzeugt ist, daß die Munition nach Absatz 3 mit dem Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Schußwaffen, die von der Bundeswehr, vom Bundesgrenzschutz, von der Bundeszollverwaltung oder von den Polizeien der Länder erworben werden, sind von ihnen mit einem Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht dieser Behörden erkennen läßt.
§ 14 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
(1) § 13 ist nicht anzuwenden auf
(2) Auf Schußwaffen,die zur Ausfuhr oder zum sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes - außer in das Land Berlin - bestimmt sind, ist § 13 Abs. 1 Nr. 1, auf Schalldämpfer § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht anzuwenden.
§ 15 Ermächtigungen und Anordnungen
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundeskriminalamt kann für Gegenstände nach Absatz 1 Nr.6 sowie für Geschosse, sonstige Gegenstände und Stoffe nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um sicherzustellen, daß diese Gegenstände nicht abweichend von dem geprüften Muster oder entgegen den festgelegten Anforderungen vertrieben oder anderen überlassen werden.
ABSCHNITT III: Prüfung und Zulassung von Handfeuerwaffen und Munition
(1) Wer Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe einfuhrt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder herstellt, hat sie durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen.
(2) Wer an einer Handfeuerwaffe, einem Einstecklauf oder einem Böller, die nach Absatz 1 geprüft sind, einen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 wesentlichen Teil austauscht, verändert oder instandsetzt, hat die Handfeuerwaffe, den Einstecklauf oder den Böller erneut durch Beschuß amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen, deren Lauf ohne Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht worden ist.
(3) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe oder Austauschläufe dürfen anderen nur überiassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschußzeichen tragen. Dies gilt nicht für das Oberlasen der genannten Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, daß die amtliche Prüfung nicht durchgeführt @erden kann.
§ 17 Ausnahmen von der Beschußpflicht
(1) § 16 ist nicht anzuwenden auf
(2) § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Handfeuerwaffen und Läufe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hergestellt sind und ein im Geltunqsbereich dieses Gesetzes anerkanntes Beschußzeichen tragen.
(1) Bei dem Beschuß ist zu prüfen, ob
(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und Austauschläufe sind mit dem amtlichen Beschußzeichen zu versehen, wenn sie mindestens weißfertig sind und die Beschußprüfung Beanstandungen nicht ergeben hat. Andernfalls sind sie mit dem amtlichen Rückgabezeichen zu versehen. Wesentliche Teile, die nicht mehr instandgesetzt werden können, sind ferner als unbrauchbar zu kennzeichnen.
(2) In den Fällen des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b sind die Gegenstände mit einem Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle zu versehen.
§ 21 Zulassung von Handfeuerwaffen und Einsteckläufen
(1) Handfeuerwaffen
(2) Absatz 1 gilt auch für
(3) Die Zulassung ist zu versagen,
(4) Die Zulassung der Bauart eines Schußapparates ist ferner zu versagen, wenn
(5) Die Zulassung kann befristet werden. Sie kann ferner inhaltlich beschränkt oder mitauflagen verbunden werden, um Leben odergesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit diesen Gegenständen entstehenden Gefahren zu schützen; nachträgliche Auflägen sind zulässig.
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen oder Abweichungen von den Ve rsagungsgründen nach Absatz 3 oder 4 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Wer Schußwaffen oder Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, einfuhren oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen lassen will, hat seine Berechtigung zum Erwerb einer Schußwaffe oder Munition oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen nachzuweisen. Ist der Nachweis nach Satz 1 durch eine Waffenbesitzkarte erbracht worden, so ist diese der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für
(4) Schußwaffen und Munition hat derjenige, der sie einfuhrt oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, bei der nach Absatz 6 zuständigen Oberwachungsbehörde anzumelden und auf Verlangen vorzulühren. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 ist durch eine Bescheinigung der einfahrenden Dienststelle, eine Berechtigung nach § 6 Abs. 2 durch die in dieser Vorschrift bezeichnete Bescheinigung, eine Berechtigung zum Erwerb oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, eine Berechtigung nach § 28 Abs. 1 und 2 durch eine Waffenbesitzkarte, eine Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 durch die in dieser Vorschrift genannten Jagdscheine, eine Berechtigung nach § 29, Abs. 2 Nr. 1 durch die Waffenbesitzkarte, den Waffenschein, den Jagdschein oder eine Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den nach Absatz 6 zuständigen Oberwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen. Die Oberwachungsbehörden teilen der zuständigen Behörde jede Einfuhr und jedes sonstige Verbringen von Schußwaffen, ferner von Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 unter Angabe der Art und Menge bei Schußwaffen auch der Kennzeichen und Nummern, sowie unter Angabe des Absenders und des Empfängers mit.
(5) Die nach Absatz 6 zuständigen Uberwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit Schußwaffen oder Munition sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu überprüfen, ob die für die Einfuhr oder das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(6) DerBundesministerderFinanzenbestimmtdieZolldienststellen,der Bundesminister des Innern die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die bei der Überwachung der Einfuhr oder des sonstigen Verbringens von Schußwaffen oder Munition in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei der Überwachung mit. Für das Gebiet des Freihafens Hamburg kann der Bundesminister der Finanzen die Mitwirkung bei der Überwachung dem Freihafenamt Hamburg übertragen; § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1426) gilt entsprechend.
ABSCHNITT V: Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition
(1) Wer Schußwaffen erwerben und die tatsächliche Gewalt über sie ausüben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte erteilt; sie ist auf eine bestimmte Art und Anzahl von Schußwaffen auszustellen. Die Erlaubnis zum Erwerb gilt für die Dauer eines Jahres. Die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt wird unbefristet erteilt. Sie kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit befristet und mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der Schußwaffen, verbunden werden; nachträgliche Auflagen sind zulässig.
(2) Sportschützen wird eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die allgemein zum Erwerb von Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm berechtigt. Waffensammlern sowie Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis zum Erwerb von Schußwaffen unbetristet und für bestimmte Arten von Schußwaffen, in begründeten Ausnahmefällen unbefristet für Schußwaffen jeder Art, erteilt werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend für die Erteilung von Auflagen. Die Waffensammlern erteilte Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, mindestens einmal jährlich der zuständigen Behörde eine Aufstellung über den Bestand an Schußwaffen vorzulegen.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Schußapparaten und Einsteckläufen und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht, wer eine Schußwaffe
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1, 7 und § 9 hat der Erwerber bin- nen eines Monats die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen, sofern er die Schußwaffe nicht vorher einem Berechtigten überläßt. Im Falle des Absatzes 4 Nr. 1 beginnt die Frist des Satzes 1 mit der Annahme des Erwerbs oder mit Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist. In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 bis 6, 8 und 10 und in den Fällen des § 27 Abs. 2 und 3 darf die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe ohne Erlaubnis nach Absatz 1 ausgeübt werden.
(6) Eine Waffenbesitzkarte über Schußwaffen, über die mehrere Personen die tatsächliche Gewalt ausüben, kann auf diese Personen ausgestellt werden.
(7) Wer eine Schußwaffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2, in denen die Waffenbesitzkarte auf Schußwaffen jeder Art ausgestellt worden ist und die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffen nicht länger als drei Monate ausgeübt wird.
(8) Ist eine Schußwaffe, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht mit einer fortlaufenden Nummer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3) gekennzeichnet, so kann die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, daß der Erwerber ein bestimmtes Kennzeichen anbringen laßt.
1. WaffV § 4
(1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Waffenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden auf
(2) Der Erwerb der Wechsel- oder Austauschläufe nach Abs. 1 Nr. 1 und der Wechseltrommeln nach Abs. 1 Nr. 2 ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats unter Vorlage der Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs anzuzeigen.
(1) Wer Munition erwerben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Munitionserwerbsschein erteilt. Sie wird für eine bestimmte Munitionsart und für die Dauer von fünf Jahren erteilt, kann in begründeten Fällen für Munition jeder Art und unbefristet erteilt werden.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht, wer
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht zum Erwerb von Patronen- oder Kartuschenmunition, die aus Schußwaffen verschossen werden kann, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Nr. 1 berechtigt ihren Inhaber zum Erwerb der für die Schußwaffe bestimmten Munition, wenn bei deren Erteilung die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Satz 1 vorgelegen haben oder als nachgewiesen gelten und wenn die Berechtigung zum Munitionserwerb in der Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde vermerkt ist.
(1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein sind zu versagen,wenn
Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Munition der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstellen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
(4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkanen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen.
(1) Den Nachweis der Sachkunde (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) hat erbracht, wer eine Prüfung von der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Einrichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
1. WaffV § 32
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
1. a) die Jägerprüfung bestanden hat oder durch eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,
2. a) seine Fachkunde nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes nachgewiesen hat,
b) mindestens drei Jahre im Handel mit Schußwaffen und Munition tätig gewesen ist oder
c) die nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer anderweitiger, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder als Sportschütze erworben hat,
sofern die Tätigkeit oder Ausbildung ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Sachkunde zu vermitteln.
(1) Ein Bedürfnis (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller glaubhaft macht
(2) Ein Bedürfnis braucht nicht nachzuweisen, wer
WaffVwV
32. Bedürfnis (§ 32 WaffG)
§ 32 Abs. 1 WaffG enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in denen ein Bedürfnis anzunehmen ist. DieAufzählung ist nicht abschließend; es kommen auch andere Fälle in Betracht (vgl. Nummer 32.5).
32.1 § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG bezieht sich nur auf Selbstladewaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. Ein Bedürfnis für den Erwerb von Selbstladewaffen im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG darf nur bejaht werden, wenn die Verwendung der beantragten Schußwaffe für die Jagdausübung im Geltungsbereich des Gesetzes nach § 19 Bundesjagdgesetz nicht verboten ist. Außerdem muß die beantragte Schußwaffenart für die beabsichtigte Jagdausübung geeignet sein. In Zweifelsfällen ist hierüber eine gutachtliche Äußerung des Landesiagdverbandes einzuholen. Ein Bedürfnis zum Erwerb einer Selbstladewaffe im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 1 WaffG kann im allgemeinen auch für eine jagdliche Betätigung außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes anerkannt werden. Der Antragsteller muß glaubhaft machen, daß er tatsächlich die Jagd ausübt. Für den Erwerb von zwei Schußwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm (Kurzwaffen) durch Jahresiagdscheininhaber gilt das Bedürfnis als nachgewiesen (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 WaffG), wobei unerheblich ist, ob die Waffen für den f-angschuß geeignet sind. Besaß der Jagdscheininhaber am 1. April 1977 bereits zwei Kurzwaffen, die nicht für die Abgabe des Fangschusses geeignet sind, so ist ein Bedürfnis für den Erwerb einer zusätzlichen für den Fangschuß geeigneten Kurzwaffe anzunehmen. Eine Schußwaffe ist für den Fangschuß nicht geeignet, wenn deren Geschossen an der Laufmündung eine Bewegungsenergie von weniger als 200 J erteilt wird, z. B. Kai. .22 kurz,.22 lang,.22 ffB,.22 extra lang, Kai. 6,35 mm Browning, Kai. 7,65 Browning, Kai. 9 mm Browning kurz, Kai. .32 S & W, Kal..38 S & W.
32.2.2 Mitglieder von Schießsportvereinigungen brauchen bei Vorliegen der in § 32 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Voraussetzungen (Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben, Bescheinigung des Vereins) ein Bedürfnis zum Erwerb von zwei Kurzwaffen und von Selbstiadewaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm nicht nachzuweisen. Das gleiche gilt für Jagdscheininhaber, die im Deutschen Jagdschutz-Verband am jagdlichen Leistungsschießen teilnehmen. Es werden nur solche Bescheinigungen anerkannt, in denen die betreffende/schießsportliche jagdliche Vereinigung dem Antragsteller bestätigt, daß er seit mindestens sechs Monaten regelmäßig und erfolgreich an den Schießübungen des Vereins teilgenommen hat und daß die beantragte Waffe für die Ausübung der betreffenden Schießdisziplin erforderlich ist. Das Bedürfnis für den Erwerb einer weiteren Kurzwaffe kann bei Sportschützen/Jagdscheininhabem im allgemeinen anerkannt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen regionalen Verbandes nachweist, daß er sich in einer schießsportlichen/jagdlichen Vereinigung erfolgreich in bestimmten Schießdisziplinen beteiligt und daß die beantragte Sportwaffe zur Leistungssteigerung in den betreffenden Schießdisziplinen erforderlich ist.
32.5.2 Bei Jagdscheinbewerbern kann unter folgenden Voraussetzungen ein Bedürfnis zum Erwerb einer Jagdwaffe anerkannt werden,
32.5.2.1 wenn er seine Sachkunde im Umgang mit Schußwaffen durch eine mindestens dreimonatige Teilnahme an einem Lehrgang zurvorbereitung auf die Jägerprüfung nachgewiesen hat,
32.5.2.2 wenn er nachweist, daß der Jagdverband nicht über die für ihn geeignete Jagdwaffe verfügt und er die Waffe zur Durchführung der Schießübungen benötigt,
32.5.2.3 wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Nummern 32.5.2.1 und 32.5.2.2 vom Leiter des Ausbildungslehrganges bescheinigt wird.
32.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpferwaffen oder von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in besonders gelagerten Einzelfälleri in Betracht. Dabei ist davon auszugehen, daß Schalldämpferwaffen im allgemeinen weder zur Jagd noch zur Ausübung des Schießsports benötigt werden,
§ 33 Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahrvollendet hat, es sei denn, daß er zu dem in § 28 Abs. 4 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 genannten Personenkreis gehört.
(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall Ausnahmen vom Alterserfordernis zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 34 Überlassen von Waffen und Munition
(1) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, dürfen nur Personen Überlassen werden, die nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 6 zum Erwerb berechtigt sind. Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hiebund Stoßwaffen dürfen nur an nach § 33 Berechtigte Überlassen werden. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen Überlassen werden.
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe überläßt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Hersteller- oder Warenzeichen und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes dauerhaft einzutragen. L)Überläßt sonst jemand einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 28 Abs. 1 eine Schußwaffe, so hat er das unter Angabe der Personalien des Erwerbers binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte erteilt worden ist, diese zur Eintragung des Obergangs vorzulegen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 28 Abs. 7 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für denjenigen, der Schußwaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb der Bundesrepublik einschließlich des Landes Berlin erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überläßt.
(5) Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 28 Abs. 4 Nr. 8) an einen Dritten übergibt, überläßt sie abweichend von § 4 Abs. 2 dem Dritten.
(6) Wer als Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 eine Schußwaffe gegen Aushändigung einer Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 oder eines Ausnahmebescheides überläßt, hat die Urkunde als Beleg zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waffenhandelsbuch zu nehmen. Die Urkunde ist dem Bewerber zurückzugeben, wenn die Zahl der Schußwaffen, auf die sie lautet, noch nicht erreicht ist; auf der Urkunde sind unverzüglich Modellbezeichnung, Hersteller- oder Warenzeichen, wenn die Waffe eine Herstellungsnummer trägt, auch diese, der Tag und Ort des Überlassens und der Name des Überlassenden samt Anschrift dauerhaft zu vermerken. Wer sonst einem anderen gegen Aushändigung eines Ausnahmebescheides eine Schußwaffe überläßt, hat die in Satz 2 vorgeschriebenen Angaben unverzüglich auf der Urkunde dauerhaft zu vermerken und diese binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde vorzulegen, die die Urkunde einbehält. Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Dürfen Schußwaffen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geführt werden, so hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf das Erfordernis des Waffenscheins hinzuweisen.
(8) Schußwaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, dürfen in Anzeigen und Werbeschriften zum Kauf oder Tausch nur angeboten werden, wenn auf das Erfordernis der Erlaubnis zum Erwerb hingewiesen wird sowie Name und Anschrift des Anbieters angegeben werden.
ABSCHNITT VI: Führen von Waffen
(1)Wer Schußwaffen fuhren will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird durch einen Waffenschein erteilt. Sie wird für bestimmte Waffen auf höchstens drei Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden.
(2) Die Geltungsdauer des Waffenscheins ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Der Waffenschein kann zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter sowie für die öffentliche Sicherheit mit Auflagen, insbesondere über das Fuhren der Schußwaffe, verbunden werden; nachträgliche Auflagen zulässig.
(3) Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, daß er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schußwaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben. Solche Waffenscheine sind mit der Auflage zu erteilen, daß der Erlaubnisinhaber die Personen, die die Schußwaffe führen sollen, der zuständigen Behörde vorher benennt.
(4) Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer
(5) Wer eine Schußwaffe führt, muß
Waffvwv
35. Waffenschein (§ 35 WaffG)
35.1 Zum Begriff des Führens vgl. Nummer 4.2
35.6 § 35 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c WaffG betrifft die Fälle, in denen jemand eine Schußwaffe von seiner Wohnung, seiner Betriebsstätte oder einem anderen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum, wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich haben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.
35.6.1 Eine Schußwaffe ist schußbereit, wenn sie geladen ist, d. h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist.
35.6.2 Eine Schußwaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z. B. wenn sie in einem Halfter oder in einer bei Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Krattfahrzeuges mitgeführt wird. Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie verpackt (z. B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral) getragen wird.
§ 36 Versagung des Waffenscheins
(1) Der Waffenschein ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben ist. Er ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller eine angemessene Versicherung gegen Haftpflicht - 500 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche Mark für Sachschäden - nicht nachweist. Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von den Versagungsgründen im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder der Vorschrift des Satzes 2 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 42 Sicherung gegen Abhandenkommen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, daß Schußwaffen oder Munition abhandenkommen oder daß Dritte diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Gleiches gilt für Personen, die außerhalb des Anwendungsbereiches des § 7 die tatsächliche Gewalt über solche Gegenstände ausüben.
(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich nach Absatz 1 oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 6 ergebenden Pflichten die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
Waffvwv
42. Sicherung gegen Abhandenkommen(§42WaffG)
42.4 Welche Maßnahmen Personen,die die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition im nicht gewerblichen Bereich ausüben, zu treffen haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Es ist im allgemeinen erforderlich, Kurzwaffen, auch wenn sie sich in einer ordnungsgemäß verschlossenen Wohnung befinden, noch besonders einzuschließen. Soweit Langwaffen nicht besonders eingeschlossen werden, sind sie durch besondere Maßnahmen, z. B. durch Anschließen am Aufbewahrungsort vor einer unbefugten Entwendung zu sichern. Bewahrt jemand Schußwaffen oder Munition in zeitweise nicht bewohnten Räumen (z. B. Wochenendhaus) auf, so sind weitere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich. Andererseits ist auch der Verwendungszweck der Waffen zu berücksichtigen; so brauchen z. B. Signalwaffen auf Schiffen nicht unter besonderem Verschluß gehalten zu werden. Gegebenenfalls ist der Inhaber der tatsächlichen Gewalt auf die Möglichkeit des § 28 Abs. 4 Nr. 3 WaffG hinzuweisen.
(1) Wer eine Schußwaffe oder Munition, deren Erwerb ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, durch Aneignung einer herrenlosen Sache, als Nachlaßverwalter, Konkursverwalter, Zwangsverwalter, Vormund, Betreuer oder Pfleger erwirbt, hat den Erwerb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Kommen jemandem
abhanden, so hat er das binnen einer Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, der zuständigen Behörde anzuzeigen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Anzeige nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Wegnähme vorliegen. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 ist die Waffenbesitzkarte der Behörde zur Berichtigung vorzulegen.
(1) Wer außerhalb von Schießstätten mit einer Schußwaffe oder mit einem Böller schießen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden,wenn dies erforderlich ist, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner des Grundstücks, der Nachbarschaft oder die Allgemeinheit zu verhüten.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind oder wenn sonst Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Auflagen nicht verhindert werden können. § 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. Sie kann versagt werden, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des § 30 Abs. 3 gegeben ist.
(4) Die Erlaubnis zum Schießen mit Kartuschenmunition und mit Böllern kann widerruflich auf die Dauer von höchstens fünf Jahren auch Vereinigungen erteilt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlaß zu schießen, wenn gewährleistet ist, daß die erforderliche Sorgfalt beachtet wird. Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der Erlaubnisinhaber muß in den Fällen des Absatzes 1 den Erlaubnisschein und seinen Personalausweis oder Paß mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden
und in den Fällen der Buchstaben a oder b die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
(1) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß die Erlaubnis oder Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann, außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze, widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus Gründen des § 8 Abs. 2 widerrufen werden.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Waffenhandels bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt.
(4) Eine Zulassung nach den §§ 21 bis 23 ist ferner zu widerrufen, wenn der Zulassungsinhaber Schußwaffen, Einsteckläufe oder pyrotechnische Munition abweichend von den in der Zulassung bezeichneten Merkmalen herstellt, verändert oder herstellen oder verändern läßt.
(1) Werden Erlaubnisse oder Ausnahmebewilligungen nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde oder des Ausnahmebescheides der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das gleiche gilt, wenn eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 5 oder § 29 Abs. 1 Satz 3 erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund der Erlaubnis oder der Ausnahmebewilligung, die zurückgenommen, widerrufen oder nach § 10 Abs. 3 , oder § 28 Abs. 1 Satz 5 erloschen sind, Gegenstände erworben oder befugt die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, und übt er sie noch aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß er diese Gegenstände binnen angemessener, von ihr zu bestimmender Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der zuständigen Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können die Gegenstände sichergestellt und verwertet werden. Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß ein Nichtberechtigter die Gegenstände erwirbt, so können die Gegenstände sofort sichergestellt werden. § 37 Abs. 5 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. 1 S. ?21) findet Anwendung.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Die Gebühren dürfen im Einzelfall für Erlaubnisse nach § 7 und Ausnahmebewilligungen für die gewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 37 fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, daß die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben werden kann, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte. In der Rechtsverordnung können ferner die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden,
(1).....
(2).....
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.......
2.......
21. entgegen § 35 Abs. 5, § 39 Abs. 5 oder § 45 Abs. 5 diesort bezeichneten Urkunden nicht mit sich führt oder Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
(1 ) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis zur Ausübung der in § 7 bezeichneten Tätigkeiten berechtigt bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel im bisherigen Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 gestellt und darüber hinaus von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag. Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der §§ 21 und 22 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.
(2) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteiltes oder anerkanntes Prüfzeichen gilt als Prüfzeichen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Pyrotechnische Munition, die nach § 23 der Zulassung bedarf, darf auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder erwerbsmäßig hergestellt werden, bis die Bundesanstalt für Materialprüfung über den Zulassungsantrag entschieden hat. Dies gilt nicht, wenn die Zulassung nicht innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird
(4) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe, Austauschläufe und pyrotechnische Munition, die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften amtlich geprüft oder zugelassen sind, ein Beschuß oder Zulassungszeichen tragen und die, soweit erforderlich, nach § 13 gekennzeichnet sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne erneute amtliche Prüfung vertrieben und anderen überlassen werden.
(5) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Erlaubnisse im Sinne der §§ 44 und 45 und Verbote im Sinne des § 40, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt oder erlassen worden sind, gelten in dem bisherigen Umfang als Erlaubnisse oder Verbote im Sinne dieses Gesetzes. Jedoch berechtigen Waffenscheine nach § 14 und Bescheinigungen nach § 19 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 18. März 1938 (Reichsgesetzbl. 1 S. 265) nicht mehr zum Erwerb von Schußwaffen.
(6) Waffenerwerbscheine, Waffenscheine, Jagdscheine, Erlaubnisse zum Erwerb von und zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen, Erlaubnisse zur Waffenherstellung und zum Waffenhandel, die im Land Berlin nach den dort geltenden Vorschriften ausgestellt sind, gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Personen. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, bedürfen keiner Waffenbesitzkarte, wenn sie die Schußwaffen nach den im Land Berlin geltenden Vorschriften rechtmäßig erworben haben und es
in den Geltungsbereich dieses verbringen.
(7) Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 4 des Bundeswaffengesetzes vom 14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. 1 S. 633), geändert durch das Gesetz vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1358, 1970 1 S. 224), gelten in dem bisherigen Umfange als Ausnahmebewilligungen im Sinne des § 37 Abs. 3 dieses Gesetzes.
Berichtigung des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 19. Dezember 2002
Im Bundesgesetzblatt Nr. 86/2002 vom 23. Dezember 2002 wurde folgende Berichtigung von Datumsfehlern
im Waffenrechtsneuregelungsgesetz veröffentlicht:
"Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) ist wie folgt
zu berichtigen:
1. In Artikel 1 § 36 Abs. 4 Satz 1 ist das Datum "30. August 2003" durch das Datum "31.
August 2003" zu ersetzen.
2. In Artikel 1 § 58 Abs. 1 Satz 3 ist das Datum "28. Februar 2003" durch das Datum "31.
August 2003" zu ersetzen.
3. In Artikel 1 § 58 Abs. 7 Satz 1 ist das Datum "28. Februar 2003" durch das Datum "31.
August 2003" zu ersetzen.
4. In Artikel 13 ist die Angabe "§ 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c" durch die Angabe "§ 3 Abs.
1 Nr. 4 Buchstabe c" zu ersetzen.
Berlin, den 19. Dezember 2002
Auszug aus dem BGBl. vom 23.12.2002